Glücksspielstaatsvertrag 2021
(3) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, sind nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig. (2) Gesperrte Spieler dürfen an Lotterien der in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen. Die Durchsetzung dieses Verbots ist durch Kontrolle des https://www.fairness-symposium.at/ Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten. (1) Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis zu begrenzen.
Weitere Informationen zum Glücksspiel- und Lotteriemarkt
- 2026 werden Werbung, LUGAS, OASIS und Spielerschutz überprüft – mögliche Reformen zeichnen sich ab.
- Die Veranstalter von Sportwetten sind verpflichtet, sich an einem unabhängigen Frühwarnsystem zu beteiligen, welches der Abwehr von Manipulationen des sportlichen Wettbewerbs dient und geeignet ist, diese frühzeitig zu identifizieren.
- Die geplante Überprüfung soll klären, ob die bisherigen Richtlinien ausreichend sind oder ob sie überarbeitet werden müssen.
- Eine solche Inanspruchnahme der Trägerländer bedarf eines Beschlusses des Verwaltungsrates, der die Belastung der Trägerländer unter besonderer Berücksichtigung der bisherigen Personalzuführungen und des nach § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4 modifizierten Königsteiner Schlüssels bemisst.
So kann jedes Bundesland unabhängig vom Glücksspielstaatsvertrag eigene Verordnungen und Vorgaben erlassen. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ist nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag zuständige Erlaubnisbehörde für die Wettvermittlungsstellen im Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holstein. (2) Absatz1 findet entsprechende Anwendung auf Veranstalter von Lotterien nach dem Dritten Abschnitt und die Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen (einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und der gewerblichen Spielvermittler). Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind, stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 für die für ihn tätigen Vermittler. (1) Die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit den für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. In diesem Fall sind die für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer unverzüglich zu unterrichten.
(1)Eine Zertifizierung ist nur erforderlich, soweit dies durch dieses Gesetzausdr�cklich vorgeschrieben wird. Die Zertifizierung erfolgt ausschlie�lichdurch nach Absatz 2 akkreditierte Pr�forganisationen. Juli 2021 erteilt worden sind, entsprechen nicht den Anforderungen nachdiesem Gesetz. 3.keine Gew�hr f�r die ordnungsgem��e Durchf�hrung der Veranstaltung oder f�r diezweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist. (4)Der Reinertrag und die Gewinnsumme m�ssen jeweils mindestens ein Drittel derEntgelte betragen. Der Reinertrag istausschlie�lich und unmittelbar f�r gemeinn�tzige, kirchliche oder mildt�tigeZwecke zu verwenden.
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(1) Die Anstalt wird als Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für länderübergreifende Glücksspielangebote insbesondere im Internet im Rahmen der nach diesem Staatsvertrag festgelegten Zuständigkeiten tätig. (1) Die stationäre Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten darf nur mit einer Erlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erfolgen. (10) Das gleichzeitige Spielen von mehreren virtuellen Automatenspielen ist verboten. Erlaubnisinhaber haben dies durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. Spielern darf nur ein Spiel zur gleichen Zeit angezeigt werden. (2) Virtuelle Automatenspiele, die herkömmlich in Spielbanken veranstalteten Tischspielen mit Bankhalter, insbesondere Roulette, Black Jack oder Baccara, entsprechen, sind unzulässig.
So wurde etwa der Vorschlag verworfen, IP-Blocking künftig auch auf Anbieter von Werbung für illegale Glücksspielangebote auszuweiten. Zwar hätte dies potenziell einen zusätzlichen Hebel im Kampf gegen Affiliate- und Werbenetzwerke eröffnet, doch die Gefahr eines sogenannten „Overblockings“ wurde als zu hoch eingeschätzt – insbesondere mit Blick auf die Presse- und Meinungsfreiheit. Eine vertiefte rechtliche Prüfung sei erforderlich, bevor in diesem sensiblen Bereich neue Sperrbefugnisse eingeführt werden können. Alle Betreiber, die Glücksspiele oder Sportwetten in Deutschland anbieten, benötigen eine offizielle deutsche Glücksspiellizenz. Diese wird von den Landesbehörden vergeben und setzt hohe Standards für Sicherheit, Datenschutz und Transparenz voraus. Der Glücksspielstaatsvertrag 2025 bildet die rechtliche Grundlage für das gesamte Glücksspiel in Deutschland.
Die Spielersperrdatei umfasst künftig auch Spielhallen, Gaststätten und Örtlichkeiten von Buchmachern mit Geldspielgeräten. Zudem wurde ein individuelles Einzahlungslimit für Spielerinnen und Spieler im Internet festgelegt, das für alle Anbieter gültig ist und grundsätzlich 1.000 Euro im Monat nicht überschreiten darf. Zur Überwachung dieses anbieterübergreifenden Einzahlungslimits wird eine zentrale Datei (sog. Limitdatei) unterhalten. Ebenfalls gilt, dass das parallele Spielen von Glücksspielen im Internet unzulässig ist.
Es gibt zwar kein eigenes Glücksspielgesetz mehr, der Staatsvertrag regelt aber alle wichtigen Rahmenbedingungen rund um die Veranstaltung von Glücksspielen. Dazu zählen unter anderem der Betrieb von Lotterien, Spielbanken, Sportwetten und Online-Casinos. Der Glücksspielstaatsvertrag reguliert das Glücksspiel in Deutschland und enthält Vorgaben zu allen Glücksspielformen – ob online oder stationär. Weitere Einzelheiten und Ziele des GlüStV führen wir im Beitrag aus.
DieNachweise sind von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneterKonzepte, Darstellungen und Bescheinigungen zu f�hren. Konzepte undDarstellungen sind, soweit erforderlich, vor Antragstellung zu entwickeln undzusammen mit eingeholten Bescheinigungen mit dem Antrag vorzulegen. DieErlaubnisbeh�rde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungenverpflichtet.
(3) Klassenlotterien dürfen nur von einer von allen Vertragsländern gemeinsam getragenen Anstalt des öffentlichen Rechts veranstaltet werden. Die Liste wird anlassbezogen, mindestens jedoch einmal monatlich, aktualisiert. Die zuständige Behörde erteilt auf Anfrage Auskünfte zum aktuellen Stand der Liste. Die obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder teilen der zuständigen Behörde vorzunehmende Änderungen der Liste, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, unverzüglich mit.
Dem Veranstalter oder Vermittler wird übermittelt, ob das anbieterübergreifende Einzahlungslimit bereits erschöpft ist und ob es durch die beabsichtigte Einzahlung überschritten würde. Ist das anbieterübergreifende Einzahlungslimit nicht erschöpft und würde es durch die beabsichtigte Einzahlung auch nicht überschritten, wird die beabsichtigte Einzahlung als getätigte Einzahlung in der Limitdatei gespeichert. Ist das anbieterübergreifende Einahlungslimit vor der beabsichtigten Einzahlung noch nicht erschöpft und würde es durch die beabsichtigte Einzahlung überschritten, übermittelt die Limitdatei zusätzlich die Höhe des noch nicht ausgeschöpften anbieterübergreifenden Einzahlungslimits. Ist das anbieterübergreifende Einzahlungslimit bereits erschöpft, ist die beabsichtigte Einzahlung durch den Veranstalter oder den Vermittler abzulehnen. Die zur eindeutigen Identifizierung des Spielers erforderlichen Daten sind in der Erlaubnis oder durch Allgemeinverfügung der für die Führung der Limitdatei zuständigen Behörde festzulegen. (1) Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet müssen für jeden Spieler ein anbieterbezogenes Spielkonto einrichten.
An mehreren Stellen wurde lediglich der Zusatz eingefügt, dass Sätze oder Vorgaben bezogen auf Spielbanken „entsprechend für das Online-Casino Angebot gelten”. Ein anderes Modell ist in dem Bundesland tatsächlich gar nicht möglich, da Thüringen das einzige deutsche Bundesland ohne terrestrische Spielbanken ist. Die Thüringer Staatslotterie LOTTO Thüringen in naher Zukunft Monopol-Anbieter von Online-Casinospielen werden.
Wetten während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig. Davon abweichend können Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten); Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) sind ausgeschlossen. Der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 v.H. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Lotterien in der Form des Gewinnsparens, wenn von einem Teilnahmebetrag ein Teilbetrag von höchstens 25 v.H.
(4) Im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Fremdsperre hat die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde unverzüglich nach Eingang des Antrags den Veranstalter oder Vermittler, der die Eintragung der Fremdsperre vorgenommen hat, über den Eingang des Antrags zu informieren. Beruht die Fremdsperre auf einer Mitteilung Dritter, sind diese ebenfalls über den Antrag und die Möglichkeit, einen erneuten Sperrantrag zu stellen, zu informieren. (3) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sind verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 durchzuführen. Bei Glücksspielen im Internet erfolgt die Identifizierung vor dem Abgleich mithilfe geeigneter technischer Verfahren. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben sicherzustellen, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen.
Sie können weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen. In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden. (3) Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten muss organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden. Beteiligte, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Wettereignisses Einfluss haben, sowie von diesen Personen beauftragte Dritte, dürfen keine Sportwetten auf den Ausgang oder den Verlauf des Sportereignisses abschließen, noch Sportwetten durch andere fördern. Die zuständige Behörde kann weitere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Wettmanipulationen wie die Einrichtung eines Frühwarnsystems verlangen. (5) Die Länder begrenzen die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des § 1.
In § 4 regelt der Glücksspielstaatsvertrag beispielsweise die Zulassung von Anbietern von Online-Glücksspielen in Deutschland – das war vorher nicht möglich. Im Wesentlichen besagt der Paragraph, dass Anbieter von Online-Casinos und anderen Formen von Online-Glücksspielen nur dann tätig werden dürfen, wenn sie eine Lizenz für Deutschland erhalten haben. Diese Erlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn ein Sozialkonzept vorliegt. Erneut sahen sich die Länder gezwungen, die geltende Glücksspielgesetzgebung zu reformieren. Ein weiteres Festhalten am Monopol war nun nicht mehr möglich.
(1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht sind die Spielbanken und die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter verpflichtet, ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten. Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs “Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht” zu erfüllen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. (3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.
Dezember 2028 weg, sind die Erlaubnisse f�r alle mitantragstellenSpielhallen zu widerrufen. F�llt f�r eine mitantragstellende Spielhalle eineder Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor dem 31. Dezember2028 weg, ist die Erlaubnis f�r diese Spielhalle zu widerrufen. (4)Die Zertifizierung wird f�r die Dauer von zwei Jahren erteilt. W�hrend der Laufzeit der Zertifizierung hatdie Pr�forganisation j�hrlich mindestens zwei stichprobenartige �berpr�f�ungendurchzuf�hren, ob die Voraussetzungen der Zertifizierung weiter vorliegen.Mindestens eine dieser �berpr�fungen muss unangek�ndigt erfolgen und darf nichtals �berpr�fung erkennbar sein.
Juni 2022 und f�r die Dauer der Wirksamkeit einerbis zu diesem Datum erteilten Erlaubnis f�r das Betreiben einerWettvermittlungsstelle vereinbar. F�r dieseWettvermittlungsstellen findet Absatz 13 Satz 2 mit der Ma�gabe Anwendung, dassregelm��ig ein Mindestabstand von 100 Metern zu Grunde gelegt werden soll. (11) Die Vorschriften diesesGesetzes sind entsprechend auf Inhaberinnen oder Inhaber vonVeranstaltererlaubnissen f�r Sportwetten anzuwenden, die ohne Zwischenschaltungeiner Wettvermittlerin oder eines Wettvermittlers erlaubte Wetten ortsgebundeneigenst�ndig anbieten. � 21a des Gl�cksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unber�hrt.Unerheblich f�r die Einordnung als Wettvermittlungsstelle ist, ob die R�umlichkeitenSitz- oder Stehgelegenheiten anbieten, die zum l�ngeren Verweilen einladen, undob Monitore oder Fernsehger�te angebracht sind.
